Satzung

Satzung
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Satzung des
Reit- und Fahrvereins St. Hubertus Kolshorn e. V.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 17. Mai 1951 seinerzeit in Aligse gegründete Verein trägt den Namen:
Reit- und Fahrverein St. Hubertus Kolshorn e.V. und hat seinen Sitz in der Stadt
Lehrte. Die Reitanlage befindet sich im OT Kolshorn. Der Verein ist Mitglied im
Reiterverband Hannover - Bremen sowie im Landessportverbund Niedersachsen
mit seinen Gliederungen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein stellt sich zur Aufgabe:
1.1. Die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im
Rahmen der Jugendpflege durch reitsportliche Sparten;
1.2. Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd;
1.3. Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports;
1.4. Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen
auf der Ebene der Gemeinden und im Kreisreiterverband;
1.6. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im
Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur
Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
1.7. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung
der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;
1.8 Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen.
Gemeinnützigkeit
2. Durch Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen
Tätigkeit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
werden (Vgl. § 9).
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II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Aktives Mitglied kann jedermann werden.
Passive Mitglieder können alle Freunde und Förderer des Reitsports, der Pferdezucht
und -haltung werden, auch ohne im Besitz eines Pferdes zu sein. Passive
Mitglieder haben kein Anrecht auf die reitsportliche Nutzung der Anlagen.
Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders
verdiente Persönlichkeiten sein sowie hervorragende Personen im öffentlichen Leben,
die dem Verein besonders verbunden sind.
§ 3 a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets
die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren,
zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu
wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu
missbrauchen oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung
(LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO)
können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet
werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt
und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPOOrdnungsmaßnahmen
auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des
Turnierbetriebes ereignen.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die
Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen;
bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören,
müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.
Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches
braucht nicht begründet zu werden.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand wegen
besonderer Verdienste vorgeschlagen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen
und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes
und der FN.
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Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt. Dieser ist zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich und
muß 1 (ein) Monat vor seinem Ende schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt
werden.
c) durch Ausschluß aus dem Verein nach Beschluß des Vorstandes, wenn:
1. das Mitglied durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
insbesondere gegen Satzungsbestimmungen, Betriebsordnungen des Vereins
trotz Verwarnung verstößt.
2. das Mitglied trotz Mahnung seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung, Nutzungsgebühr
bzw. Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden nicht nachkommt.
3. wenn Diebstahl aus Vereinsbeständen nachgewiesen wird.
4. Gegen § 3a verstößt
5. das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen
oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht
6. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche an dem Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen nach der gültigen Sportstättenordnung
des Vereins zu benutzen. Ferner haben alle Mitglieder das Recht, soweit
sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Mitgliederversammlungen von ihrem
Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Ausnahme: Wahl des Jugendwartes – hier sind zusätzlich alle Jugendliche ab 12
Jahren (im laufenden Jahr) stimmberechtigt.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung und die entsprechenden Ordnungen
einzuhalten und die hierauf beruhenden Beschlüsse der Organe des Vereins
zu befolgen sowie den Verein zur Durchführung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht
zu unterstützen; ferner die Zahlungen der Vereinsbeiträge, Nutzungsgebühren
und Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden fristgerecht zu leisten. Der Vorstand
behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung eine Strafgebühr zu erheben.
III. Vereinsorgane
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
(1) Vorsitzender - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein.
Jeder ist Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) stellv. Vorsitzender - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den
Verein. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Kassenführer – Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt über
Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist besonders besonderer Vertreter i.A.
des § 30 BGB befugt, die Gebühren, Beiträge und Strafgelder einzuziehen.
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Der Hauptversammlung erstattet er einen Rechnungsbericht. Er führt die
Mitgliederliste.
(4) Schriftführer – Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Über jede
Versammlung und jede Sitzung des Vorstandes hat er Protokoll zu führen, in
das namentlich Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle sind von ihm
und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und von der
nächsten Versammlung bzw. Sitzung des Vorstandes genehmigen zu lassen.
(5) Jugendwart - Der Jugendwart ist verantwortlich für den gesamten Jugendbereich.
(6) Sportwart - Der Sportwart leitet den gesamten Sportbereich.
(7) Bis zu 4 weitere Mitglieder
Die Verteilung weiterer Aufgaben regelt der Vorstand unter sich.
Organisation des Vorstandes
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände
der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
5. In den Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
6. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet
Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen. Er veranlaßt, die dort
gefaßten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Er verwaltet das Vereinsvermögen, überwacht den Reitbetrieb, den Ablauf reitsportlicher
Veranstaltungen, informiert die Mitglieder über wichtige Veranstaltungen
und lenkt das gesellige Leben im Verein.
2. Er überwacht die Ausbildung seiner aktiven Reiter und Fahrer.
3. Er berät und beschließt über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern. Ausgenommen
ist die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Er entscheidet über
1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Ausführung ihrer Beschlüsse
2. Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung
nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
3. Die Führung der laufenden Geschäfte
4. Platz-, Hallen- und Sportordnungen und kann für deren Übertretung Strafen, die
laut Sportstättenordnung festgelegt sind androhen sowie festsetzen.
5. Sonderausgaben bis zu einer Höhe, die von der Mitgliederversammlung bei einer
Hauptversammlung festgelegt wird.
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§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung des Vereins findet
einmal im Jahr statt. Sie sollte spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres
abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf
Beschluß des Vorstandes statt oder sind auf schriftlichen Antrag von mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Ihre Einberufung erfolgt
durch schriftliche Benachrichtigung an die Mitglieder unter Angabe von
Datum, Ort, Uhrzeit und der Tagesordnung.
2. Die Ladungsfrist hat mindestens 10 Tage zu betragen. Maßgebend ist der
Poststempel.
3. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge
werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit,
findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen
eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden
zu ziehende Los.
8. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer
Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
9. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht (Ausnahme siehe § 5)
10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse
im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Wahl des gesamten Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Geschäftsberichtes mit den
Genehmigungen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer – Aus der Reihe der Mitglieder werden von der
Hauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben Revision der Vereinskasse,
der Bücher und Belege über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung
durchzuführen. Sie haben der Hauptversammlung einen Bericht
zu erstatten.
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühren, Sonderausgaben und
Umlagen
f) Festsetzung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsstunden pro Jahr und
g) Festsetzung des Entgeltes für nicht geleistete Arbeitsstunden
h) Satzungsänderungen
i) Beschluß über die Auflösung des Vereins
j) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Bedarf einer 2/3 Mehrheit der Versammlung)
k) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
l) Beschlüsse über Erwerb, Belastungen und Veräußerung von Grund-vermögen
sowie Aufnahme von Krediten.
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IV. Schlußbestimmungen
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Lehrte, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zecke im Sinne des in § 2 Abs. 1 dieser Satzung
innerhalb der Stadt Lehrte mit ihren Ortsteilen zu verwenden hat.
§ 10 Zweifelsfälle
In Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen in der ausserordentlichen Hauptversammlung am 15.02.2002 in Kolshorn.
Reit- und Fahrverein „St. Hubertus“ Kolshorn e.V.
31275 Lehrte – Kolshorn
Tertu Waldschmitt Andrea Nobile
- 1. Vorsitzende - - 2. Vorsitzende –